Klinische PsychologInnen und PsychotherapeutInnen sind der Verschwiegenheit ihnen in der Therapie anvertrauter Inhalte verpflichtet. Somit können KlientInnen intime Geheimnisse offenbaren, ohne dass diese den Raum verlassen.
Einige Ausnahmen gibt es hierbei dennoch: Bei Gefahr in Verzug. Sollte eine sich in Behandlung befindende Person realistisch selbst- oder fremdgefährdend werden, hat die Abwendung einer Gefahr Priorität. In jenen Fällen wird zunächst versucht, die betroffene Person in ihrem Vorhaben zu bremsen. Sollte dies nicht gelingen, ist schlimmstenfalls eine behördliche Institution (Rettung, Polizei,...) zu kontaktieren. Dabei sind nur die notwendigsten Eckdaten zu nennen. Alles weitere bleibt unberührt.
Begeht ein/eine KlientIn eine Straftat, sind Klinische PsychologInnen bzw. PsychotherapeutInnen jedoch nicht verpflichtet, vor Gericht auszusagen. Eine Gefahr kann rückwirkend nicht abgewendet werden, so dass die Verschwiegenheit erhalten bleiben kann.
In anonymisierter Form dürfen Therapieinhalte mit Dritten besprochen werden, insofern gewährleistet wird, dass diese nicht auf die betroffene Person zurückführbar sind.